Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2ein Rückkehrverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, mißachtet oder
- Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.