Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  2. Absatz 3,Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
  3. Absatz 4,Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
  5. Absatz 6,Die Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
    1. Ziffer eins
      mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
    2. Ziffer 2
      zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt römisch sechs ist anzuwenden, die Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, hingegen nicht.