Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Absatz 6 :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
  3. Absatz 3,Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
    1. Ziffer eins
      wegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
    3. Ziffer 3
      dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
    Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den Paragraphen 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.
  4. Absatz 4,Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurückzusenden.
  5. Absatz 5,Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065685

alte Dokumentnummer

N4199660018J