(2)Absatz 2,Für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen sind die slowenischen Behörden zuständig, jedoch dürfen österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter und sonstige Rettungsmannschaften sowie Feuerwehren auch mit den entsprechenden Fahrzeugen und Hubschraubern die Gebietsteile ohne Voranmeldung und ohne Reisedokumente betreten, um verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern sowie erste Hilfe zu leisten, ferner die Gebietsteile ohne Grenzkontrolle wieder verlassen.