Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.1998

Text

Paragraph 2, Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.