Sicherheitsgebühren-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,
Paragraph 2
01.08.1996
19.07.1998
Paragraph 2, Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.