Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Text

Paragraph eins, Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.