BGBl. Nr. 796/1995Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins,
Inkrafttretensdatum
01.12.1995
Text
Artikel 1
(1)Absatz einsBeim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)Absatz 2Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.