Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.1995

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsBeim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
  2. Absatz 2Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.