Absatz eins,Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören
- Ziffer einsjene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfaßten Gebiete erstreckt,
- Ziffer 2jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden, und
- Ziffer 3die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag.
Er hat dabei zum Zweck dieser Anhörung den voraussichtlichen Gefährdungsbereich bekanntzugeben. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.