Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,
Paragraph 2
01.11.1995
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.