Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,
Paragraph eins
01.11.1995
31.12.2001
Paragraph eins, Für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 300 S, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.