Kurztitel

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph eins, Für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 300 S, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.