Absatz eins,Die Behörden (Paragraph 16,) dürfen Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz bei Ausstellung, Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Paßinhabers sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepaß miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 3, über eine Paßausstellung in Kenntnis zu setzen.