Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Text

Zentrale Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Die Behörden (Paragraph 16,) dürfen Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz bei Ausstellung, Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Paßinhabers sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepaß miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 3, über eine Paßausstellung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
    2. Ziffer 2
      der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, für ungültig erklärt worden ist.
    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw. Entziehungsgründe.
  3. Absatz 3,Die Paßbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten an die Paßbehörden, die Sicherheitsbehörden, die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  4. Absatz 4,In Auskünften gemäß Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes, die aus den Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins und 2 verlangt werden, haben die Paßbehörden auch jede andere Paßbehörde zu nennen, die gemäß Absatz eins und 2 Daten der betroffenen Person in der Zentralen Evidenz verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand der betroffenen Person bekannt ist.