Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.
  2. Absatz 2,Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.