Absatz eins,Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
- Ziffer einsder Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
- Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
- Ziffer 3der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
- Ziffer 4der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.