Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Text

Vorlagepflicht

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht Paragraph 10, Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepaß einer anderen Paßbehörde vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.