Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Text

Reisepässe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Reisepässe werden ausgestellt als
    1. Ziffer eins
      gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      Dienstpässe,
    3. Ziffer 3
      Diplomatenpässe.
  2. Absatz 2,Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze (Personalausweis, Sammelreisepaß) werden entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein muß.