Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,
Artikel eins,
01.08.1995
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.