Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.06.1995

Text

Paragraph 8,

Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat im Falle einer Vermietung seines Kraftfahrzeuges oder des Abschlusses eines Leasingvertrages über sein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Gütertransportes den Mieter bzw. Leasingnehmer über die Auskunftspflicht zu informieren.