Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.06.1995

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeines

Paragraph eins,

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über:

  1. Ziffer eins
    die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen,
  2. Ziffer 2
    die Verkehrs- und Transportleistungen inländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene,
  3. Ziffer 3
    den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen und
  4. Ziffer 4
    das Güterverkehrsaufkommen auf dem österreichischen Straßen- und Schienenverkehrsnetz durchzuführen.