Absatz 2,Die Art der gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Meldedaten ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,
Paragraph 16 a
01.06.1995
31.03.2001
Wanderungsstatistik
Paragraph 16 a, (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt laufend die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der bei ihnen vorgenommenen Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu übermitteln.