Absatz 2,Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
Paragraph 9
01.01.1995
31.12.2004
Paragraph 9, (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.