Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Entgegennahme von Erklärungen

Paragraph 54, (1) Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Zuständig ist
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Erklärungen
      1. Litera a
        eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;
      2. Litera b
        eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;
    6. Ziffer 6
      falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien.
  2. Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, der nach Absatz 2, Ziffer eins, beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Die nach Absatz 2, Ziffer 5, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.