Absatz 2,Zuständig ist
- Ziffer einsfür die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;
- Ziffer 2für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 3für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 4für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 5für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Erklärungen
- Litera aeines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;
- Litera beines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;
- Ziffer 6falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien.