Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zustimmungen und Anhörungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zustimmung nach Paragraph eins, Absatz 2, ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklären.
  2. Absatz 2,Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
  3. Absatz 3,Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Erklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12065056

alte Dokumentnummer

N4199545050J