Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,
Paragraph 51 a
01.07.1995
31.12.1998
Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Für die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühren gelten die Paragraphen 19 und 20 sowie Paragraph 21, Absatz eins, erster Halbsatz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit der Maßgabe, daß die Gebühren vorläufig von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Bediensteten des unabhängigen Verwaltungssenates berechnet und den Zeugen oder Beteiligten bekanntgegeben und ausbezahlt werden. Sind Zeugen oder Beteiligte mit den bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden, so sind die Gebühren über deren Antrag von jenem unabhängigen Verwaltungssenat festzusetzen, der den Zeugen oder den Beteiligten vernommen oder geladen hat. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt die Entscheidung dem nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Mitglied der Kammer. Die Auszahlung der Gebühren ist unentgeltlich.