Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,
Paragraph 47
01.07.1995
Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.