Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Text

BESONDERER TEIL

1. Hauptstück

Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

Paragraph 45, Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße,
  3. Ziffer 3
    das Ausgangsverbot und
  4. Ziffer 4
    die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.