Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

Paragraph 5, (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,
  2. Ziffer 2
    der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und
  3. Ziffer 3
    der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des Tatbestandes nach Ziffer 2, rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde.
Ein dienstliches Interesse nach Ziffer eins, an der disziplinären Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Verdächtigen von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
  1. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.
  2. Absatz 3,Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde, daß von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen worden ist,
      beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das jeweilige Verfahren, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
  3. Absatz 4,Pflichtverletzungen, die zugleich eine nachdem Militärstrafgesetz (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind abweichend vom Absatz 3, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sofern die unverzügliche disziplinäre Ahndung zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint.
  4. Absatz 5,Im Falle einer unverzüglichen disziplinären Ahndung nach Absatz 4, hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.