Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23, (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, außer Kraft. Die Paragraphen 16 und 18 Absatz 6, treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, oder der Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.