Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Meldeauskunft

Paragraph 18, (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben. Scheint der gesuchte Mensch im Melderegister weder als angemeldet noch als abgemeldet auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor''.

  1. Absatz 2Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
  2. Absatz 3Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Absatz 2,
  3. Absatz 4Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß
    1. Ziffer eins
      sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
    2. Ziffer 2
      der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.
  4. Absatz 5Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor''. Eine Auskunft gemäß Absatz eins, ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.