Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
Paragraph 18,
01.01.1995
31.12.1997
Meldeauskunft
Paragraph 18, (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben. Scheint der gesuchte Mensch im Melderegister weder als angemeldet noch als abgemeldet auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor''.