Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Verzicht

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und
    3. Ziffer 3
      sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und
      1. Litera a
        das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
      2. Litera b
        den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
      3. Litera c
        von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,
      4. Litera d
        wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
      5. Litera e
        seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.