Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 11 a,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    sein Ehegatte Staatsbürger ist,
  2. Ziffer 2
    die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
  3. Ziffer 3
    er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
    2. Litera b
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.