Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994
Paragraph 5
01.01.1995
31.12.1998
Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der Paragraphen 22, Absatz 2 und 3, 37 Absatz 2 und 41 Absatz 2, für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als Hauptwohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen Hauptwohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat.