Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 187/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

11.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Paragraph 60,

Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.