Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
Text
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 odereinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des VI. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, BGBl. Nr. 422/1992, sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des römisch sechs. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,, sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,des im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,
des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres unddes im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und
der in § 47 Abs. 4 letzter Satz HGG 1992 in Z 1 genannten militärischen Dienststelle und des in Z 2 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.der in Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz HGG 1992 in Ziffer eins, genannten militärischen Dienststelle und des in Ziffer 2, genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
die Pauschalentschädigung gemäß § 39 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst unddie Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
die Entschädigungen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 2 HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.die Entschädigungen gemäß Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 Absatz 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.