Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
  1. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des römisch sechs. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,, sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz HGG 1992 in Ziffer eins, genannten militärischen Dienststelle und des in Ziffer 2, genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3,Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 Absatz 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.