Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
Paragraph 7
11.03.1994
31.12.1996
Absatz 5 :, Verfassungsbestimmung
Zu Absatz 2 und 3 vergleiche Paragraph 76 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
Abschnitt römisch drei
Ordentlicher Zivildienst
Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.