Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 26, (1) Die Beträge nach Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

  1. Absatz 2,Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Absatz eins, eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.