Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.

  1. Absatz 2,Diese Dienstleistungen sind - unbeschadet des Absatz 3, - auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten,

Rettungswesen,

Sozial- und Behindertenhilfe,

Altenbetreuung,

Krankenpflege,

Betreuung von Drogenabhängigen,

Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,

Einsätze bei Epidemien,

Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie

andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.

  1. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.