Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2, (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 3 und des Paragraph 6, Absatz 5, von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

  1. Absatz 2,Der Zivildienst (Abschnitt römisch zwei a) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.