Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

Paragraph 53 d,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
  2. Absatz 2,Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird eine Freiheitsstrafe nach Paragraph 53, Absatz 2, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.