Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.08.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2, (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 5 ausdrücklich erklären,

  1. Ziffer eins
    die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,
  2. Ziffer 2
    aus den in Ziffer eins, angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen und
  3. Ziffer 3
    keinem der in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Wachkörper anzugehören.
Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.
  1. Absatz 2,Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach Absatz eins, einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, oder den Nachweis über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf.
  2. Absatz 3,Der Zivildienst (Abschnitt römisch zwei a) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.