Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Text

Freiwillige Mitwirkung oder Duldung

Paragraph 4,

Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.