Dienstleistungsgebiete-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1992,
Paragraph 2
20.11.1992
Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im Paragraph 3, Absatz 2, aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.