(3)Absatz 3,Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen wirksam, wenn
die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oderdie Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung steht oder
der Wehrpflichtige einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.
Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.