Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Übergenuß

Paragraph 50, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen. Über Berufungen entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  2. Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
  3. Absatz 4,Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.