Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Sachbezüge und Aufwandsersatz

Unterbringung

Paragraph 12, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.

  1. Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.
  3. Absatz 4,Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.