Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Text

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

Paragraph 21,

Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.