Absatz 2,Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 19
01.03.1992
28.02.2002
Meldebestätigung
Paragraph 19, (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).