Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 10
01.03.1992
31.12.1994
Gästeblattsammlung
Paragraph 10, (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; nach Maßgabe lokalen Bedarfes kann der Text jedoch zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.