Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

1. ABSCHNITT:

Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

Meldepflicht

Paragraph eins, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

  1. Absatz 2,Wohnung sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
  2. Absatz 3,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nichtbewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 4,Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
  4. Absatz 5,Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (Paragraph 9,) oder dem Gästeblatt (Paragraph 10,) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.