Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

25.10.2005

Text

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es sei denn, daß
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. Ziffer 5
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.