Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Text

Zweiter Reisepaß

Paragraph 10,

Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.