Passgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
Paragraph 10,
01.01.1993
15.06.2006
Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.