Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,
Text
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst oder,einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst oder,
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins
leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978 leistet.
(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann unddes im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3)Absatz 3,Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen:
die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst unddie Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 2 HGG.die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, HGG.