Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    Zivildienstübungen,
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst oder,
  3. Ziffer 3
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins
leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978 leistet.
  1. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3,Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, HGG.